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Sexueller Missbrauch Sexuelle Gewalt Sexuelle Ausbeutung Sexuelle Misshandlung Inzest Sexualisierte Gewalt Sexueller Übergriff Sexuelle Belästigung Die Vielzahl der Begrifflichkeit spiegelt die Vielzahl der Formen sexueller Grenzüberschreitungen wider. Alle Versuche, diese Phänomene mittels Definitionen beschreibbar, nachvollziehbar und somit auch kommunizierbar zu machen, sind in den Kontexten, in denen sie zur Anwendung gebracht werden, sinnvoll und wichtig. Dies verweist aber schon darauf, dass es keine allgemein gültige Beschreibung des Phänomens „Sexueller Missbrauch“ geben kann. Dieser Umstand macht es erforderlich, dass alle, die über die genannten Phänomene sprechen, sich einer besonders genauen Sprache bedienen bzw. besonders sorgfältig darauf achten, dass sie mit ihren Gesprächspartnern eine klare Übereinkunft darüber erzielen, worüber sie sprechen, wenn sie „darüber“ sprechen. Einen wesentlichen Beitrag zur Begriffsklärung liefert das Strafgesetzbuch, das sexuelle Handlungen an Kindern unter 14 Jahren (sowie in bestimmten Fällen an Jugendlichen unter 16 bzw. 18 Jahren) unter Strafe stellt. Der dreizehnte Abschnitt des Strafgesetzbuches, §§ 174 bis 184c, definiert sexuelle Handlungen an Kindern als Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Mit Ausnahme des Exhibitionismus (§183) und der Verführung (§182), sind alle Taten Offizialdelikte. Das heißt, die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, solche Delikte zu verfolgen, sobald sie davon Kenntnis hat - egal, ob die oder der Betroffene damit einverstanden ist oder nicht. Eine entsprechend einfache rechtliche Information könnte betroffenen Jungen einen unmissverständlichen Hinweis darauf geben, dass das, worin sie sich verstrickt sehen, sexueller Missbrauch ist. Dies wiederum verweist darauf, dass das Benennen eines „Beziehungsgeschehens“ eine wichtige Funktion für dessen Einordnung ins eigene Werte- und Überzeugungssystem hat. Erfahrungsgemäß ist es ein besonderes Charakteristikum betroffener Jungen, dass sie für das, was mit ihnen gemacht wird, keine Sprache finden, d.h. die an ihnen begangenen Grenzverletzungen nicht als sexuelle Gewalt bezeichnen können und wollen. Definitionen dienen vor diesem Hintergrund zuallererst dem Zweck, eine Sprache für das Unaussprechliche zu finden. Indem Menschen in die Lage versetzt werden, möglichst unmissverständlich und frei von manipulativen Absichten über sexuelle Gewalt zu sprechen, kann diese leichter identifiziert, entlarvt und somit auch bekämpft werden. Die Adressaten für solche Definitionen sind letztlich wir alle. Die durchaus erlaubte Unsicherheit darüber, ob bestimmte Handlungen als „normal“, als „Doktorspiel“ oder als „sexueller Missbrauch“ einzuordnen sind, sollte uns nicht daran hindern, hinsichtlich solcher Beobachtungen mit anderen Menschen in Kommunikation zu treten. Ganz im Gegenteil. Indem wir mit anderen Menschen (z.B. Fachleuten aus Beratungsstellen) sprechen, verringern wir unsere eigene Unsicherheit und können möglicherweise einen entscheidenden Beitrag zum Schutz eines Kindes leisten. Aus der unüberschaubaren Fülle von Definitionen seien hier beispielhaft einige Aspekte angeführt, die uns als geeignet erscheinen, sich begrifflich an das Phänomen „Sexuelle Gewalt/sexueller Missbrauch“ anzunähern. „Informed consent“ Von den meisten Sozialwissenschaftlern/ -innen wird das Konzept des `informed consent` (wissentliches Einverständnis) als Definitionsgrundlage verwendet. Ausgangspunkt dieses Konzepts ist, dass bei Erwachsenen nach geltendem Recht eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung dann gegeben ist, wenn eine Person an einer anderen Person ohne deren Zustimmung sexuelle Handlungen ausführt. Es ist jedoch zu beachten, dass Kinder nicht den gleichen Informationsstand wie die Erwachsenen haben. Kindern fehlen aufgrund ihres Entwicklungsstandes und/ oder ihrer Unerfahrenheit die Kriterien, um beurteilen zu können, wer für sie der „richtige“ Sexualpartner sein könnte. (Vgl. BANGE/ DEEGENER, 1996) Körperkontakt In der Fachliteratur ist ein häufig entscheidendes Kriterium zur Beurteilung der sexuellen Gewalt die Intensität bzw. das Vorhandensein des Körperkontaktes. Es wird z.B. unterschieden zwischen: - Sexueller Gewalt ohne Körperkontakt (Pornos, Exhibitionismus, beim Baden beobachten)
- Sexueller Gewalt mit „geringem“ Körperkontakt (Zungenküsse, Brust anfassen, Versuch die Genitalien zu berühren)
- Sexueller Gewalt mit intensivem Körperkontakt (Masturbation von Täter/in, Opfer; Anfassen der Genitalien)
- Sexueller Gewalt mit sehr intensivem Körperkontakt (anale, orale oder genitale Vergewaltigung)
Machtgefälle Feministische Forschungsansätze lenken ihr Augenmerk vor allem auf das Machtgefälle zwischen Täter und Opfer, sie verwenden den Begriff der „sexuellen Ausbeutung“. Der Gewaltbegriff bezieht sich sowohl auf konkrete Machtausübung des Täters, als auch auf die strukturelle Gewalt einer patriarchisch orientierten Gesellschaft. (Vgl. BROCKHAUS/ KOLSHORN)
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